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   BGH, 15.09.2004 - IV ZR 63/03   

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https://dejure.org/2004,10216
BGH, 15.09.2004 - IV ZR 63/03 (https://dejure.org/2004,10216)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2004 - IV ZR 63/03 (https://dejure.org/2004,10216)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2004 - IV ZR 63/03 (https://dejure.org/2004,10216)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zusatzrente wegen Erwerbsunfähigkeit; Anspruch auf Rentenerhöhung infolge einer Entscheidung des BVerfG (Bundesverfassungsgericht); Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit; Halbanrechnung außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegter Beschäftigungszeiten ; Volle ...

  • Judicialis

    BVKS § 33 Abs. 2 Buchst. a a.F.; ; BVKS § 33 Abs. 2 Doppelbuchst. aa a.F.; ; BetrAVG § 18; ; VBLS § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a; ; VBLS § 42 Abs. 2 Satz 1 Doppelbuchst. aa; ; AGBG § 9; ; BGB § 307

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVKS § 33 Abs. 2 lit a) aa); GG Art. 3 Abs. 1
    Anrechnung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes in der Zusatzversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 837
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 15.09.2004 - IV ZR 63/03
    Daher habe das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) keine eigenständige Regelung getroffen, sondern die Tarifvertragsparteien aufgefordert, ab dem 1. Januar 2001 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche.

    Zu diesem Zeitpunkt sei der Träger der Zusatzversorgung durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung seiner Satzung gezwungen.

  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 186/02

    Zur Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 15.09.2004 - IV ZR 63/03
    Anders als das Berufungsgericht meint, bezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht auf Rentenberechtigungen, die - wie beim Kläger - bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 15.09.2004 - IV ZR 63/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
  • LG Karlsruhe, 14.01.2005 - 6 O 149/04

    Anspruch auf höhere Zusatzversorgungsrente mit Anrechnung von Vordienstzeiten und

    Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 15.09.2004 -IV ZR 63/03 - seine oben dargelegte Rechtsprechung im Falle eines im Jahr 1941 geborenen Klägers, der seit 01.11.1998 eine Zusatzrente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, aufrechterhalten.
  • LG Karlsruhe, 18.05.2006 - 6 O 382/05

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Gleichbehandlung von

    Rechtlich unmaßgeblich ist es sogar, wenn der Versicherte z.B. wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: BGH Urteil vom 15.09.2004 - IV ZR 63/03 und Kammer, Urt. v. 03.12.2004 , AZ.: 6 0 21/02, sowie Urt. vom 30.01.2004, 6 S 112/02).
  • LG Karlsruhe, 10.02.2006 - 6 O 380/05

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Rechtmäßigkeit der Rentenberechnung für

    Rechtlich unmaßgeblich ist es sogar, wenn der Versicherte z.B. wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausschied und der planmäßige Rentenfall nach den Lebensdaten erst nach dem 31.12.2000 zu erwarten gewesen wäre (ebenso: BGH Urteil vom 15.09.2004 - IV ZR 63/03 und Kammer, Urt. v. 03.12.2004 , AZ.: 6 0 21/02, sowie Urt. vom 30.01.2004, 6 S 112/02).
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